Glossar

Die Begriffe, präzise erklärt

35 Begriffe rund um digitale Auffindbarkeit, Melderecht, Datenschutz und technische Härtung; jede Definition eigenständig verständlich, mit Paragraf und Rechtsstand August 2026.


Expositionsanalyse (Exposure Report)

Die forensische Bestandsaufnahme der öffentlichen und halböffentlichen Auffindbarkeit einer Person: systematische Recherche über sieben Quellenbereiche, von staatlichen Registern über Suchmaschinen und Social Media bis zu Daten-Leaks, mit Einwilligung und ausschließlich über die eigene Person. Ergebnis ist ein priorisierter Bericht (Angriffsnutzen × Beseitigbarkeit) mit Maßnahmenplan, kein Rechtsgutachten.

OSINT (Open Source Intelligence)

Die systematische Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen zu einem Erkenntnisziel: Suchmaschinen, Register, soziale Netzwerke, Archive, Leaks. Kein Hacking: Es wird nur zusammengesetzt, was offen liegt. Die Methode ist neutral; sie dient Ermittlern und Journalisten ebenso wie Stalkern und Betrügern.

Aggregationseffekt

Das Grundprinzip der Personenrecherche: Nicht das einzelne Datum ist gefährlich, sondern die Verknüpfung. Name plus Verein plus Foto plus altes PDF können eine Wohnadresse ergeben, obwohl keine der Quellen eine Adresse enthält. Deshalb greift Schutz, der nur einzelne Fundstellen löscht, zu kurz.

Doxxing

Das Zusammentragen und Veröffentlichen personenbezogener Daten (Adresse, Telefonnummer, Arbeitgeber, Familienbezüge) mit dem Ziel, einer Person zu schaden. Seit dem 22.09.2021 als gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten nach § 126a StGB strafbar: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, bei nicht allgemein zugänglichen Daten bis zu drei Jahre.

Swatting

Das Absetzen eines falschen Notrufs, um einen Polizeieinsatz an der Adresse des Opfers auszulösen. Die Tat ist eine Eskalationsform nach Doxxing. In Deutschland u. a. als Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB) strafbar. Betroffene, deren Adresse veröffentlicht wurde, sollten das Risiko bei der Anzeige ansprechen.

Nachstellung (§ 238 StGB)

Der Stalking-Straftatbestand: wiederholtes Nachstellen, das die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigen kann. Seit der Reform 2021 genügt „wiederholt" statt „beharrlich", und digitale Tatformen (Kontenzugriff, Verbreiten von Aufnahmen, Fake-Profile) sind ausdrücklich erfasst. Strafrahmen bis drei Jahre, in schweren Fällen bis fünf.

Einfache Melderegisterauskunft (§ 44 BMG)

Die Auskunft, die grundsätzlich jede Person gegen geringe Gebühr über jede andere erhalten kann: Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift. Voraussetzung sind die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person und die Erklärung, die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel zu verwenden; ein Grund muss nicht genannt werden.

Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG)

Die Auskunft für Anfragende mit glaubhaft gemachtem berechtigten Interesse (etwa Gläubiger): zusätzlich frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein-/Auszugsdaten und Angaben zu Ehegatten oder gesetzlichen Vertretern.

Auskunftssperre (§ 51 BMG)

Das schärfste Schutzinstrument des Melderechts: Bei glaubhaft gemachter Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen wird jede private Auskunft unter Prüfvorbehalt gestellt, mit Anhörung der betroffenen Person und neutraler Antwort an den Anfragenden. Gebührenfrei, auf zwei Jahre befristet, verlängerbar.

Übermittlungssperre

Der begründungsfreie, kostenlose, unbefristete Widerspruch gegen bestimmte Datenweitergaben der Meldebehörde. Stand August 2026 gibt es drei: gegen die Weitergabe an Parteien vor Wahlen (§ 50 Abs. 1 BMG), gegen Jubiläums-Auskünfte an Presse und Mandatsträger (§ 50 Abs. 2 BMG) und für Familienangehörige gegen die Übermittlung an Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG).

Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG)

Der automatische Adressschutz für Bewohner bestimmter Einrichtungen, insbesondere von Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt (Frauenhäuser), Betreuungs- und Suchtbehandlungseinrichtungen. Wirkung wie eine Auskunftssperre, aber ohne Gefahrennachweis; er endet mit dem Auszug, weshalb der Übergang in eine eigene Wohnung der Moment für den § 51-Antrag ist.

Kfz-Halterauskunft (§ 39 StVG)

Die Auskunft über Name und Anschrift eines Fahrzeughalters anhand des Kennzeichens, möglich auch für Privatpersonen, die Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr darlegen (Unfall, Parkschaden). Der Gegenschutz ist die Übermittlungssperre nach § 41 Abs. 2 StVG bei glaubhaft gemachten schutzwürdigen Interessen (Befristung mindestens zwei Jahre).

Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

Der Anspruch, dass ein Verantwortlicher personenbezogene Daten löscht, etwa bei Zweckfortfall, Widerruf der Einwilligung, erfolgreichem Widerspruch oder unrechtmäßiger Verarbeitung. Ausnahmen bestehen u. a. für Meinungs- und Informationsfreiheit, rechtliche Pflichten und Rechtsansprüche (Art. 17 Abs. 3). Antwortfrist: ein Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

Der Anspruch auf Bestätigung und eine unentgeltliche Kopie aller über die eigene Person verarbeiteten Daten, samt Zwecken, Empfängern, Speicherdauer und, entscheidend für die Datenspuren-Suche, der Herkunft der Daten. Wiederholbar in angemessenen Abständen, nicht auf einmal jährlich begrenzt.

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

Bei Direktwerbung absolut: Dem Widerspruch gegen werbliche Verarbeitung muss ohne Abwägung entsprochen werden (Art. 21 Abs. 2, 3 DSGVO). Gegen andere Verarbeitungen wirkt der Widerspruch aus Gründen der besonderen Situation, mit Interessenabwägung (Abs. 1).

Delisting („Recht auf Vergessenwerden")

Die Entfernung eines Suchmaschinen-Treffers zur eigenen Person, gestützt auf EuGH Google Spain (C-131/12) und Art. 17 DSGVO. Entfernt wird der Verweis, nicht die Quellseite, und nach EuGH C-507/17 nur auf den EU-Versionen der Suchmaschine, nicht weltweit.

Ergebnisse über dich (Google-Tool)

Googles Verfahren zum Entfernen von Suchtreffern, die persönliche Kontaktdaten zeigen (private Adresse, Telefonnummer, E-Mail), inklusive Monitoring-Funktion für neue Funde. Es ergänzt den förmlichen Datenschutz-Antrag, ersetzt ihn aber nicht; die Quellseite bleibt in beiden Fällen unberührt.

DSA-Meldung (Art. 16 DSA)

Das EU-weit verpflichtende Melde- und Abhilfeverfahren der Plattformen für rechtswidrige Inhalte. Eine wirksame Meldung enthält vier Elemente (Begründung der Rechtswidrigkeit, exakte URL, Name und E-Mail der meldenden Person, Gutgläubigkeits-Erklärung) und begründet „tatsächliche Kenntnis" des Anbieters mit Haftungsfolgen. Das frühere NetzDG ist seit Mai 2024 aufgehoben.

Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC)

Die deutsche DSA-Aufsicht bei der Bundesnetzagentur (dsc.bund.de). Sie nimmt Nutzerbeschwerden über Plattformen entgegen und ahndet systemische Verstöße. Sie löscht aber keine einzelnen Inhalte und sperrt keine Profile; dafür bleiben Plattform-Meldung und Rechtsweg zuständig.

Löschkaskade

Das systematische Abarbeiten aller privatwirtschaftlichen Fundstellen einer Person in priorisierter Reihenfolge: Datenhändler, Auskunfteien, Verzeichnisse, Suchmaschinen, Plattformen, Einzelseiten; bearbeitet mit DSGVO-Auskünften, Widersprüchen, Löschanträgen und Delisting, dokumentiert mit Fristen und Wiedervorlagen.

Inverssuche (Rückwärtssuche)

Die Suche von der Telefonnummer zum Namen und zur Adresse in Telefonverzeichnissen. Für Bedrohte ein zentraler Angriffsweg, weil geleakte oder weitergegebene Nummern damit in Anschriften übersetzt werden. Der Widerspruch gegen die Inverssuche ist bei den großen deutschen Verzeichnissen zentral über den Verlag DTM Deutsche Tele Medien möglich.

§ 17 TDDDG (Verzeichniseintrag)

Die Rechtsgrundlage der Telefonverzeichnisse: Einträge nur auf Antrag des Teilnehmers (Opt-in), jederzeit unentgeltliche Berichtigung und Löschung über den eigenen Anbieter; Verzeichnisanbieter müssen Löschungen übernehmen.

Daten-Leak / Breach

Der Abfluss von Kundendatensätzen bei einem Sicherheitsvorfall: typischerweise E-Mail-Adressen, Passwörter, Telefonnummern, teils Anschriften. Leaks zirkulieren dauerhaft in Kopien und lassen sich nicht „zurückholen"; der Schutz besteht darin, die Daten wertlos zu machen (einzigartige Passwörter, 2FA) und neue Funde per Monitoring früh zu erkennen.

Credential Stuffing

Der automatisierte Missbrauch geleakter Zugangsdaten: E-Mail-Passwort-Paare aus einem Datenleck werden bei hunderten anderen Diensten durchprobiert. Funktioniert ausschließlich bei wiederverwendeten Passwörtern. Ein Passwort-Manager mit einzigartigen Passwörtern pro Dienst beendet diese Angriffsklasse.

SIM-Swapping

Die Übernahme einer Mobilfunknummer durch Angreifer, die sich beim Anbieter als der Kunde ausgeben, oft mit Daten aus Leaks. Danach empfangen sie SMS-Codes und Anrufe des Opfers. Einer der Hauptgründe, warum SMS die schwächste Form der Zwei-Faktor-Authentifizierung ist.

Stalkerware

Kommerzielle Überwachungs-Apps, die heimlich Standort, Nachrichten und Anrufe eines Geräts protokollieren, fast immer installiert von Personen aus dem nahen Umfeld mit physischem Gerätezugriff. Der Einsatz erfüllt regelmäßig § 202a StGB (Ausspähen von Daten) und § 238 StGB; die installierte App ist Beweismittel und sollte vor dem Entfernen gesichert werden.

Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA)

Ein zweiter Nachweis neben dem Passwort beim Login. Rangfolge der Verfahren: Passkeys und Hardware-Schlüssel (phishing-resistent) vor Authenticator-Apps vor SMS. 2FA macht geleakte Passwörter weitgehend wertlos und ist die wirksamste Einzelmaßnahme der Kontosicherheit.

Passkey

Das passwortlose Anmeldeverfahren nach FIDO-Standard: Ein kryptografisches Schlüsselpaar, freigegeben per Fingerabdruck, Gesicht oder Geräte-PIN. Passkeys sind an die echte Domain gebunden und lassen sich auf Phishing-Seiten nicht auslösen; derzeit die sicherste breit verfügbare Login-Methode.

Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Grundlage zivilrechtlicher Schutzanordnungen des Familiengerichts: Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote (§ 1), in Eilfällen per einstweiliger Anordnung binnen Tagen; Verstöße sind strafbar (§ 4, bis zwei Jahre). Seit der Novelle vom 02.07.2026 ist ab 01.07.2027 zusätzlich die elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 1a) möglich.

Ladungsfähige Anschrift

Eine Adresse, an der förmliche Zustellungen (Gericht, Behörden) tatsächlich möglich sind. Sie ist Pflichtangabe im Impressum (§ 5 DDG). Ein Postfach genügt nicht; eine angemietete Geschäftsadresse mit realem Standort und Empfangsorganisation dagegen schon. Der zentrale Baustein, um die Privatadresse aus dem Impressum zu halten.

Transparenzregister

Das Register der wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften. Seit dem 01.01.2024 setzt die Einsicht für die Öffentlichkeit wieder ein berechtigtes Interesse voraus (§ 23 GwG, Folge des EuGH-Urteils C-37/20); Betroffene mit Gefährdungslage können zusätzlich eine Einsichtsbeschränkung nach § 23 Abs. 2 GwG beantragen.

Grundbucheinsicht (§ 12 GBO)

Das Grundbuch ist nicht öffentlich: Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt; bloße Neugier genügt nicht. Eine Auskunftssperre wie im Melderecht existiert nicht; dafür wird jede Einsicht protokolliert, und Eigentümer können Auskunft aus dem Protokoll verlangen (Aufbewahrung: zwei Jahre).

RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz)

Das Gesetz, das die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Rechtsanwälten vorbehält. Für Privacy-Beratung heißt das: Recherche, Analyse, Technik, Vorlagen und Monitoring darf ein Berater leisten; rechtliche Einzelfallprüfung, Behördenanträge und die Geltendmachung von Ansprüchen gehören in eine Kanzlei. Diese Trennung ist der Grund für unser Kooperationsmodell.

Monitoring (Privacy-Monitoring)

Die regelmäßige Wiederholung der Kernprüfungen einer Expositionsanalyse in festen Intervallen, ergänzt um laufendes Leak-Alerting. Zweck: neue Fundstellen und kompromittierte Zugangsdaten erkennen, bevor Angreifer sie nutzen, mit definiertem Eskalationsweg für den Fund-Fall.

Robinsonliste

Freiwillige Schutzlisten der Werbewirtschaft (DDV: ichhabediewahl.de; I.D.I.: robinsonliste.de), deren Einträge teilnehmende Unternehmen aus Werbeverteilern ausschließen. Kostenlos, aber zeitlich begrenzt und nur für Teilnehmer bindend: sinnvolle Grundhygiene, kein Ersatz für DSGVO-Widersprüche.

Kostenlos & vertraulich

Sprechen wir darüber, wie auffindbar Sie sind.

Das Erstgespräch ist kostenlos, vertraulich und unverbindlich: 15–20 Minuten per Telefon, Video oder Signal. Sie schildern Ihre Lage; wir sagen Ihnen ehrlich, ob und wie wir helfen können. Auch dann, wenn die Antwort lautet, dass eine Beratungsstelle oder eine Kanzlei der bessere erste Schritt ist.