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Themen, Fakten und Ansprechpartner

Wir stehen Redaktionen für Hintergrundgespräche und Einordnungen zu digitaler Auffindbarkeit, Doxxing und Melderecht zur Verfügung, mit Praxiswissen und ohne Fallnennungen: Über Mandate sprechen wir grundsätzlich nicht. Die Fakten unten sind geprüft (Stand 18.08.2026) und dürfen mit Quellenangabe frei zitiert werden.


Zitierfähige Fakten (Stand 18.08.2026)

  • Die einfache Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) gibt Name, Vornamen, Doktorgrad und aktuelle Anschrift jeder gemeldeten Person heraus: an jede anfragende Person, ohne Angabe eines Grundes, gegen eine Gebühr im einstelligen bis niedrigen zweistelligen Eurobereich (Berlin: 5 € online, 10 € schriftlich).
  • Die Auskunftssperre nach § 51 BMG ist gebührenfrei, wird auf zwei Jahre befristet und ist verlängerbar. Sie ist kein Automatismus: Die Gefahr muss individuell glaubhaft gemacht werden; seit der Reform ist die berufliche Exposition (§ 51 Abs. 1 S. 3 BMG) ausdrücklich zu berücksichtigen.
  • Zwei Melderegister-Widersprüche wurden 2026 abgeschafft: die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG, aufgehoben Juli 2026) und der Bundeswehr-Widerspruch Minderjähriger (§ 36 Abs. 2 BMG a. F., entfallen zum 01.01.2026; bestehende Widersprüche wurden gelöscht). Es verbleiben drei Widerspruchsrechte.
  • Doxxing ist seit dem 22.09.2021 strafbar: § 126a StGB (gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten) sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe vor, bei nicht allgemein zugänglichen Daten bis zu drei Jahre.
  • Die Stalking-Vorschrift § 238 StGB verlangt seit der Reform 2021 nur noch „wiederholtes" statt „beharrliches" Nachstellen und erfasst digitale Tatformen ausdrücklich, einschließlich des Einsatzes von Ausspäh-Software.
  • Zum 01.07.2027 wird die elektronische Aufenthaltsüberwachung („Fußfessel") im Gewaltschutzgesetz eingeführt (§ 1a GewSchG, Gesetz vom 02.07.2026), nach spanischem Vorbild.
  • Geschäftsführer können Geburtsdatum und Wohnort nicht aus dem Handelsregister löschen lassen, auch nicht bei Gefährdungslage (BGH, Beschl. v. 23.01.2024, II ZB 7/23). Der Registerabruf ist seit dem DiRUG (2022) kostenlos und ohne Registrierung möglich.
  • Telefonverzeichnis-Einträge sind Opt-in: Nach § 17 TDDDG stehen Teilnehmer nur auf eigenen Antrag im Verzeichnis und können die Löschung jederzeit unentgeltlich verlangen, inklusive Widerspruch gegen die Rückwärtssuche (Inverssuche).
  • Google-Delisting wirkt nur in der EU: Nach EuGH C-507/17 (2019) muss auf den EU-Länderversionen ausgelistet und Geoblocking eingesetzt werden; eine weltweite Auslistungspflicht besteht nicht. Entfernt wird stets nur der Suchtreffer, nie die Quellseite.
  • Das NetzDG ist seit dem 14.05.2024 aufgehoben; Plattform-Meldungen laufen über Art. 16 DSA, die deutsche Aufsicht (Koordinierungsstelle für digitale Dienste) liegt bei der Bundesnetzagentur. Sie ahndet systemische Verstöße, löscht aber keine Einzelinhalte.
  • Vollständige „Löschung aus dem Internet" ist nicht möglich und kein seriöses Leistungsversprechen: Geleakte Datensätze zirkulieren dauerhaft in Kopien; seriös erreichbar ist die messbare Reduktion der spontanen Auffindbarkeit.

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Ansprechpartner: Jonathan Klug (Datenschutz-Praxis, seit über 15 Jahren im Fach) und Vincent Klug (OSINT-Recherche und Technik). Kontakt für Redaktionen: . Wir antworten werktags binnen 24 Stunden.