Ratgeber · Akute Krise
Wenn die Bedrohung aus der Familie kommt: Schutz bei Trennung und Gewalt
Bei Bedrohung durch (Ex-)Partner oder Angehörige ist die Lage anders als bei Fremden: Die Person kennt Passwörter, Sicherheitsfragen, Angehörige und Gewohnheiten. Schutz beginnt deshalb bei den Verbindungen, nicht bei Suchmaschinen: Konten entflechten, Geräte und Standortfreigaben prüfen, die neue Adresse konsequent schützen (Auskunftssperre nach § 51 BMG, gebührenfrei, 2 Jahre mit Verlängerung). Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht Kontakt- und Näherungsverbote. Beratung ist kostenlos: Hilfetelefon 116 016 (rund um die Uhr), für Männer 0800 123 99 00.
Bei unmittelbarer Gefahr: Polizei 110. Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen": 116 016 (rund um die Uhr, kostenlos, anonym) · Opfer-Telefon des WEISSEN RINGS: 116 006 (täglich 7–22 Uhr).
Hatte die Person Zugriff auf Ihr Handy oder Ihren Computer, kann sie unter Umständen mitlesen, auch diesen Seitenaufruf. Nutzen Sie für heikle Recherchen möglichst ein Gerät, das sie nie in der Hand hatte (Arbeit, Bücherei, Vertrauensperson). Wie Sie Besuche dieser Seite aus dem Verlauf entfernen, zeigt Spuren im Browser löschen; ob Ihr Gerät überwacht wird, Stalkerware erkennen. Bei akuter Gefahr: Rufen Sie die 110.
Die meisten Ratgeber zum Schutz persönlicher Daten denken an Fremde: an Suchmaschinen, Datenhändler, unbekannte Absender. Bei Bedrohung aus der Familie oder einer früheren Beziehung liegt der Fall anders. Die Person muss Sie nicht suchen; sie kennt Sie. Datenschutz muss hier bei den Beziehungen ansetzen, nicht bei den Suchmaschinen: bei gemeinsamen Konten, geteilten Geräten, gemeinsamen Bekannten. Dieser Artikel ordnet die Schritte. Er ersetzt keine Sicherheitsberatung, und kein einzelner Schritt beseitigt das Risiko; die Reihenfolge gehört in eine Planung mit einer Fachberatungsstelle.
Was diese Konstellation besonders macht
- Bekannte Passwörter und Muster: Die Person kennt Passwörter aus der gemeinsamen Zeit oder das Schema, nach dem Sie neue bilden.
- Sicherheitsfragen: Mädchenname der Mutter, erstes Haustier, Geburtsort. Die üblichen Wiederherstellungsfragen sind für Angehörige keine Hürde.
- Zugriff auf Geräte und Konten: Wer ein Gerät eingerichtet oder ein Konto mitbenutzt hat, hat oft bis heute Zugänge, von der Cloud bis zum Router.
- Kenntnis des Umfelds: Arbeitgeber, Freundeskreis, Gewohnheiten, Wege. Informationen fließen über gemeinsame Bekannte weiter, meist ohne böse Absicht.
- Gemeinsame Kinder: Bei gemeinsamen Kindern bleibt ein dauerhafter, legitimer Kontaktpunkt bestehen, der sich nicht schließen, nur gestalten lässt.
Zwei Konsequenzen folgen daraus. Erstens: Die Standardschritte (Suchmaschinen, Datenhändler, Personensuchmaschinen) bleiben sinnvoll, kommen aber in zweiter Linie; zuerst werden die direkten Kanäle geschlossen. Zweitens: Der Zeitpunkt zählt. Abrupt gekappte Zugänge werden bemerkt und können eine angespannte Lage verschärfen. Planen Sie die Reihenfolge, im Zweifel mit einer Beratungsstelle, und beginnen Sie mit den Schritten, die unauffällig sind.
Konten entflechten: die Liste
Arbeiten Sie die Liste von einem sicheren Gerät aus durch, nicht von einem, auf das die Person Zugriff hatte:
- E-Mail: Ein neues, eigenes Postfach anlegen, das die Person nicht kennt; es wird der Anker für alles Weitere. Im alten Postfach Weiterleitungsregeln und angemeldete Geräte prüfen.
- Cloud und Familienfreigaben: Apple- oder Google-Familienfreigabe, geteilte Alben und Fotostreams, gemeinsame Kalender, Cloud-Backups. Jede dieser Verknüpfungen kann Standort, Fotos oder Termine weitergeben.
- Streaming und Shopping: Profile zeigen Aktivität und hinterlegte Lieferadressen. Wer im gemeinsamen Shopping-Konto bleibt, teilt seine neue Adresse über die nächste Bestellung.
- Bank und Bezahldienste: Gemeinsame Konten zeigen über Umsätze Orte und Gewohnheiten. Ein eigenes Konto mit eigenen Zugangsdaten ist ein früher, unauffälliger Schritt.
- Mobilfunk: Läuft Ihre SIM über den Vertrag der anderen Person, kann der Vertragsinhaber Einstellungen ändern und je nach Anbieter Verbindungsübersichten einsehen. Ein eigener Vertrag mit eigener Nummer gehört auf die Liste.
- Versicherungen und Verträge: Mitversicherungen, gemeinsame Policen, hinterlegte Adressen. Bei Umzug daran denken, dass Adressänderungen hier auflaufen.
- Gemeinsame Geräte: Tablets, alte Handys, der Familien-PC. Was bei der anderen Person verbleibt, behält gespeicherte Passwörter und Sitzungen; diese Zugänge von einem sicheren Gerät aus beenden.
Passwörter und Sicherheitsfragen: Warum die Standardlösung hier versagt
Der übliche Rat lautet: neue, starke Passwörter. Das reicht hier nicht, weil die Wiederherstellungswege offen bleiben. Wer die Sicherheitsfragen beantworten kann oder die hinterlegte Rufnummer kontrolliert, setzt jedes neue Passwort einfach zurück. Die Reihenfolge, die das verhindert, hat fünf Schritte:
- Neues E-Mail-Konto als Wiederherstellungsanker in allen wichtigen Konten eintragen; die alte Adresse und alte Rufnummern dort entfernen.
- Passwörter mit einem Passwort-Manager neu erzeugen, ohne Muster aus der gemeinsamen Zeit.
- Sicherheitsfragen mit Zufallsantworten belegen und diese im Passwort-Manager notieren. Die wahre Antwort kennt die Person; eine zufällige nicht.
- Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren, mit App oder Hardware-Schlüssel statt SMS: Die hinterlegte Rufnummer ist in dieser Lage kein sicherer Kanal.
- In jedem Konto die angemeldeten Geräte und Sitzungen prüfen und alles beenden, was nicht Ihr aktuelles Gerät ist. Bei Messengern zusätzlich die Registrierungssperre beziehungsweise PIN aktivieren (Signal, WhatsApp) und gekoppelte Geräte prüfen.
Geräte, Fahrzeuge, Zuhause
- Standortfreigaben: Google Maps („Standort teilen"), Apple „Wo ist?", Familien-Ortungs-Apps. Prüfen Sie von einem sicheren Gerät aus, wer Sie sehen kann. Bedenken Sie den Zeitpunkt: Der Wegfall einer Freigabe wird bemerkt.
- Fahrzeuge: Hersteller-Apps moderner Autos zeigen Standort und Fahrten; digitale Schlüssel und App-Zugänge lassen sich teilen. Prüfen Sie, auf wen das Hersteller-Konto läuft und wer Zugriffe hat; Zweitschlüssel gehören mitgedacht.
- Smart Home und Router: Wer das Heimnetz eingerichtet hat, kann Kameras, Türklingel und teils Fernzugriffe behalten. Der saubere Schnitt ist ein Werksreset mit neuen Zugangsdaten; die Schritte stehen in Heimnetz absichern.
- Bluetooth-Tracker: Taschen, Auto und Kinderwagen gelegentlich absehen; aktuelle Smartphones warnen vor unbekannten Trackern, die mitreisen. Einen gefundenen Tracker nicht vorschnell zerstören: Er kann Beweismittel sein.
- Verdacht auf Überwachungssoftware: Wusste die Person Dinge, die sie nicht wissen konnte, gehört Stalkerware erkennen an den Anfang, einschließlich der Frage, wann Löschen klug ist und wann nicht.
Kinder: ein Kanal, der sich nicht schließen lässt — nur gestalten
Bei gemeinsamen Kindern bleibt Kontakt bestehen. Ziel ist nicht Abschottung, sondern ein bewusster Umgang, der den Kindern keine Last auflädt: keine Ausfragerei, keine Geheimhaltungsaufträge, keine Botendienste. Realistisch machbar ist Folgendes:
- Geräte und Konten der Kinder prüfen: Von wem wurden Handy und Tablet eingerichtet, welche Ortungs- und Familien-Apps laufen darauf, wer kennt die Zugangsdaten? Ein Kinderhandy mit Ortungs-App ist ein Standortkanal, den niemand böswillig eingerichtet haben muss.
- Schule, Kita und Ärzte informieren: Wer darf das Kind abholen, an wen dürfen Auskünfte gehen, welche Anordnungen bestehen? Einrichtungen können sich nur daran halten, was sie wissen.
- Die neue Adresse nicht über das Kinder-Umfeld streuen: Elternverteiler, Klassenchats und Geburtstagseinladungen sind typische Wege, über die eine Adresse wandert.
Alle Fragen zu Sorgerecht und Umgang sind Familienrecht und gehören in anwaltliche Beratung, etwa bei der kooperierenden Fachkanzlei, oder zu einer Fachberatungsstelle. Dieser Artikel behandelt ausschließlich den Daten- und Sicherheitsanteil.
Behörden und Gewaltschutz: die rechtlichen Instrumente
- Auskunftssperre (§ 51 BMG): Das zentrale Instrument, damit die Meldebehörde Ihre Adresse nicht an Private herausgibt. Sie ist gebührenfrei, gilt 2 Jahre und ist verlängerbar. Den Antrag stellen Sie selbst, mit unseren Vorlagen; Einzelheiten in Auskunftssperre nach § 51 BMG.
- Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG): Wer in einem Frauenhaus oder einer vergleichbaren Schutzeinrichtung wohnt, erhält den Sperrvermerk für diese Anschrift ohne gesonderten Gefahrennachweis.
- Gewaltschutzgesetz: Nach § 1 GewSchG kann das Familiengericht Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote anordnen, ausdrücklich auch für Fernkommunikation wie Anrufe und Nachrichten; nach § 2 GewSchG kann die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Verstöße gegen Anordnungen sind strafbewehrt (§ 4 GewSchG, bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe). Das Verfahren läuft beim Familiengericht (nach dem FamFG); Beratungsstellen unterstützen bei der Vorbereitung, die rechtliche Vertretung übernimmt auf Wunsch die kooperierende Fachkanzlei.
- Neu seit der Novelle vom 02.07.2026: § 1a GewSchG sieht die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Kontrolle gerichtlicher Anordnungen vor; die Regelung gilt ab dem 01.07.2027.
- Strafrecht: Nachstellung ist nach § 238 StGB strafbar; seit der Reform 2021 reicht „wiederholtes" Handeln und digitale Tatformen einschließlich des Einsatzes von Spähsoftware sind ausdrücklich erfasst. Das Ausspähen von Daten steht in § 202a StGB. Für Anzeige und Anträge zählt Ihre Dokumentation der Vorfälle.
Steht ein Umzug an, lohnt es sich, die neue Adresse von Beginn an konsequent zu schützen, vom Mietvertrag bis zum Paketdienst; die Schritte stehen in Umzug: Adresse geheim halten.
Das Umfeld: die unbeabsichtigte Weitergabe
Nach einer Trennung bleiben gemeinsame Bekannte mit beiden Seiten verbunden. Die meisten Informationen fließen nicht aus Illoyalität, sondern beiläufig: „Sie wohnt jetzt drüben in der Gartenstadt." Dagegen helfen klare Absprachen:
- Enge Vertraute konkret bitten, Adresse, Arbeitgeber und Alltagsorte nicht weiterzugeben, auch nicht „nur der Familie".
- Die neue Adresse grundsätzlich nur mündlich und nur an wenige Personen geben; für Post gibt es Postfach und Abholstationen.
- Eigene Profile und die der engsten Angehörigen härten: Auffindbarkeit über die Telefonnummer abschalten, Freundeslisten schließen, keine Ortsangaben. Die Prioritäten stehen in Social Media härten.
- Gemeinsame Gruppen und Chats prüfen: Wer darin bleibt, teilt dort unter Umständen Profilfoto, Status und Erreichbarkeit mit der anderen Seite.
Hilfe holen: kostenlos und ohne Vorbedingungen
Niemand muss diese Situation allein sortieren, und Beratung setzt keine Anzeige voraus:
- Polizei 110 bei akuter Gefahr.
- Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen": 116 016. Rund um die Uhr, kostenlos, mehrsprachig, auch für Angehörige und Fachkräfte (hilfetelefon.de). Vermittelt auch an Frauenhäuser und Interventionsstellen vor Ort.
- Hilfetelefon Gewalt an Männern: 0800 123 99 00. Kostenlos, Montag bis Donnerstag 8 bis 20 Uhr, Freitag 8 bis 15 Uhr (maennerhilfetelefon.de).
- WEISSER RING: 116 006. Täglich 7 bis 22 Uhr, Unterstützung für Betroffene von Straftaten.
- HateAid berät bei digitaler Gewalt und übernimmt in geeigneten Fällen eine Prozesskostenfinanzierung.
Kein einzelner Schritt beseitigt das Risiko, und die richtige Reihenfolge hängt von Ihrer Lage ab. In der Schutzberatung ordnen wir die daten- und technikbezogenen Schritte (Konten, Geräte, Register, Umfeld) zu einem Plan, abgestimmt mit Beratungsstellen; die rechtlichen Schritte übernehmen Sie selbst mit unseren Vorlagen oder die kooperierende Fachkanzlei.
Sie stehen mitten in dieser Situation und brauchen eine Reihenfolge, die zu Ihrer Lage passt, statt einer weiteren Checkliste?
Genau dafür gibt es die Expositionsanalyse: Wir prüfen systematisch sieben Quellenbereiche und liefern einen priorisierten Befund mit Maßnahmenplan. Das Erstgespräch dazu ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch pseudonym.
Häufige Fragen
Wie verhindere ich, dass mein Ex-Partner meine neue Adresse erfährt?
Mit mehreren Bausteinen zugleich: einer Auskunftssperre nach § 51 BMG bei der Meldebehörde (gebührenfrei, 2 Jahre, verlängerbar), beim Aufenthalt in einer Schutzeinrichtung dem bedingten Sperrvermerk nach § 52 BMG und im Alltag mit Disziplin bei Lieferadressen, Verträgen, Elternverteilern und dem Bekanntenkreis. Die Sperre wirkt gegenüber der Behörde; die beiläufige Weitergabe durch gemeinsame Bekannte müssen klare Absprachen auffangen.
Was bringt ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz?
Das Familiengericht kann nach § 1 GewSchG Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote anordnen, ausdrücklich auch für Anrufe und Nachrichten, und nach § 2 GewSchG die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen. Verstöße sind nach § 4 GewSchG mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Ab dem 01.07.2027 sieht der neue § 1a GewSchG zusätzlich die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Kontrolle solcher Anordnungen vor.
Die Person kennt alle meine Passwörter. Wo fange ich an?
Mit fünf Schritten von einem sicheren Gerät aus: ein neues E-Mail-Konto als Wiederherstellungsanker eintragen, Passwörter per Passwort-Manager ohne alte Muster neu erzeugen, Sicherheitsfragen mit Zufallsantworten belegen, Zwei-Faktor-Authentifizierung per App statt SMS aktivieren und in allen Konten die angemeldeten Geräte und Sitzungen beenden. Ohne den Wiederherstellungsanker lassen sich neue Passwörter sonst einfach zurücksetzen.
Ist die Beratung bei den Hilfetelefonen kostenlos, auch ohne Anzeige?
Ja. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" (116 016) ist rund um die Uhr erreichbar, kostenlos und mehrsprachig; auch Angehörige können anrufen. Das Hilfetelefon Gewalt an Männern (0800 123 99 00) berät kostenlos Montag bis Donnerstag 8 bis 20 Uhr und Freitag 8 bis 15 Uhr. Eine Anzeige ist keine Voraussetzung, und die Beratung vermittelt auf Wunsch an Stellen vor Ort weiter.
Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsförmige Schritte (Anträge, Löschansprüche, Unterlassung) gehören in die Hände einer Kanzlei. Wenn Sie Ihre eigene Auffindbarkeit systematisch reduzieren möchten: Erstgespräch vereinbaren.
Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 19. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Gesetzeslage und Behördenpraxis können sich ändern.
- §§ 1, 2, 4 Gewaltschutzgesetz (GewSchG); Novelle vom 02.07.2026 — § 1a GewSchG (elektronische Aufenthaltsüberwachung, anwendbar ab 01.07.2027)
- § 51 BMG (Auskunftssperre); § 52 BMG (bedingter Sperrvermerk)
- § 238 StGB (Nachstellung, Fassung seit 2021); § 202a StGB (Ausspähen von Daten)
- Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" 116 016 (hilfetelefon.de); Hilfetelefon Gewalt an Männern 0800 123 99 00 (maennerhilfetelefon.de); WEISSER RING 116 006; HateAid (hateaid.org)